Zu § 497 - Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
Zu Absatz 1
Redaktionell wird lediglich der Begriff des „Darlehensvertrags“ durch den des „Verbraucherdarlehensvertrags“ und der Begriff des „Verbrauchers“ entsprechend der sonstigen Begrifflichkeit im Darlehensrecht durch den des „Darlehensnehmers“ ersetzt. Dies entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 111 der Stellungnahme des Bundesrates.
Zu Absatz 2
Die redaktionelle Änderung dient lediglich der Straffung des Textes entsprechend dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 117 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.
Zu Absatz 3
Die redaktionelle Straffung des Satzes 1 entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 118 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gefolgt ist. Die Einfügung des Satzes 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 119 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Ausschuss ist allerdings der Ansicht, dass die in Satz 2 vorgesehene Hemmung entsprechend der Höchstfrist des § 199 Abs. 2 BGB-BE auf zehn Jahre begrenzt werden sollte.