Zu § 498 - Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Redaktionell wird lediglich in Absatz 1 und 2 der Begriff des „Darlehensvertrags“ durch den des „Verbraucherdarlehensvertrags“ ersetzt.
Zu Untertitel 2 - Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Die Überschrift war entsprechend der Überschrift zu Titel 3 zu ergänzen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.