Zu § 499 - Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

Zu Absatz 1

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die durch § 492 Abs. 4 BGB-BE eingeführten Formvorschriften lediglich für den besonders umgehungsanfälligen Bereich der Verbraucherdarlehensverträge, nicht dagegen für sonstige Finanzierungshilfen gelten sollen. Der Verweis auf § 492 BGB-BE war daher auf dessen Absätze 1 bis 3 zu begrenzen. Im Übrigen erfolgt lediglich eine redaktionelle Korrektur.

Zu Absatz 3

Durch die Anfügung des Satzes 2 wird klargestellt, dass bei einem Teilzahlungsgeschäft nicht auf den Nettodarlehensbetrag im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RE, sondern auf den Barzahlungspreis abzustellen ist. Dies hätte man zwar bereits daraus herleiten können, dass die Bereichausnahmen des § 491 Abs. 2 und 3 BGB-BE auf Teilzahlungsgeschäfte ohnehin nur entsprechend anzuwenden sind. Der Ausschuss hielt es aber zur Klarstellung besser, die Gleichstellung ausdrücklich im Gesetz anzusprechen.