Zu § 502 - Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften
Zu Absatz 1 Nr. 3
In der Nummer 3 war auf Grund eines Redaktionsversehens in der Aufzählung das Wort „Zahl“ vergessen worden. Dies wird entsprechend dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 117 seiner Stellungnahme, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat, korrigiert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wird an die neue Textform nach § 126b BGB angepasst; siehe insoweit auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE.