Zu § 505 - Ratenlieferungsverträge

Zu Absatz 1

Die Verwendung des Begriffs „Teilzahlungen“ statt „Teilleistungen“ im Satz 1 passt besser auf die im zweiten Halbsatz angesprochenen Geldschulden.

In Satz 2 wird der Klammerzusatz als Legaldefinition des Ratenlieferungsvertrags weggelassen, da anderenfalls der Eindruck entstehen könnte, dass der Begriff des „Ratenlieferungsvertrags“ ausschließlich bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher angewandt werden kann. Tatsächlich gibt es aber auch zwischen Unternehmern Ratenlieferungsverträge. Diese muss man nach Auffassung des Ausschusses auch so bezeichnen können.

Der neue Satz 3 legt zusätzlich fest, wie sich die auch für Ratenlieferungsverträge entsprechend anzuwendende sog. Bagatellgrenze des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RE von 200 Euro berechnet. Diese Berechnungsweise ist auch für die Berechnung der in § 507 BGB-BE genannten 50.000 Euro-Grenze und damit für die Frage entscheidend, ob § 505 BGB-BE auf einen Ratenlieferungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507 BGB-BE Anwendung findet. Im Übrigen hält der Ausschuss eine Klarstellung für die auf Ratenlieferungsverträge entsprechend anzuwendenden Ausnahmen des § 491 Abs. 2 und 3 BGB-BE nicht für erforderlich, zumal diese für Ratenlieferungsverträge selten relevant sein dürften.

Zu Absatz 2

Der Zusatz in Satz 1 erfolgt lediglich zur Klarstellung. Satz 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 120 der Stellungnahme des Bundesrates. Die Änderungen in Satz 3 dienen der Anpassung der Vorschrift an die neue Textform des § 126b BGB; siehe auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE.

Zu Untertitel 4 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer

In den Untertitel 4 wird entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 112 und 113 der Stellungnahme des Bundesrates, der sich der Ausschuss anschließt, der neue § 507 BGB-BE eingestellt, der den Anwendungsbereich für Existenzgründer regelt. Dies sollte sich auch aus der Titelüberschrift ergeben.