Zu § 507 - Anwendung auf Existenzgründer
Der Standort entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 112 und 113 der Stellungnahme des Bundesrates. Dies gilt im Wesentlichen auch für den Inhalt der Vorschrift. Die in der Gegenäußerung der Bundesregierung gewählte Formulierung war aber nach Ansicht des Ausschusses sachlich um den Ratenlieferungsvertrag zu ergänzen, für den die Einbeziehung der Existenzgründer derzeit ebenfalls gilt. Des weiteren wird redaktionell auf die Klammerdefinition des Existenzgründers verzichtet, weil sie bei Verweisungen auf die Vorschrift (siehe § 655e Abs. 2 BGB-BE) zu dem Missverständniss führen konnte, dass sich der Verweis nur auf den Begriff des Existenzgründers als solchen und nicht auch auf die in § 507 BGB-BE genannte Betragsgrenze von 50.000 Euro bezieht.
Zu Nummer 33 - Änderung des § 523 Abs. 2 Satz 2
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu den Nummern 33a bis 33e - §§ 535 ff. BGB
Die Vorschriften über die Miete in den §§ 535 ff. BGB sind entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 121 bis 124 der Stellungnahme des Bundesrates an dieses Gesetz anzupassen. Dies geschieht mit den neu eingefügten Nummern 33a bis 33e.
Zu Nummer 35 - Neufassung des bisherigen fünften, jetzt siebenten Titels im neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches
Zu Titel 7 - Sachdarlehensvertrag