Zu § 607 - Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

Die Änderung in Absatz 1 erfolgt lediglich zur sprachlichen Verbesserung. In den Absätzen 2 und 3 wird die Begrifflichkeit aus Gründen der Vereinheitlichung an diejenige in den §§ 488 ff. BGB-BE angepasst, wo statt von „Gläubiger“ und „Schuldner“ von „Darlehensgeber“ und „Darlehensnehmer“ gesprochen wird.

Zu Nummer 36a - Anfügung in § 615

Der Ausschuss folgt hier der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 21 der Stellungnahme des Bundesrates und hält aus denselben Gründen die Erwähnung des Betriebsrisikos an dieser Stelle für sinnvoll. Auch die Überschrift der Vorschrift sollte dies zum Ausdruck bringen und entsprechend ergänzt werden.

Zu Nummer 36b - Einfügung eines § 619a - Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der § 619a BGB-BE als Sonderregelung für die Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers zur Aufrechterhaltung der derzeigen Rechtsprechung des BAG geboten ist.

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE begründet die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis die - widerlegliche - Vermutung dafür, dass der Schuldner diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, die § 282 BGB, der diesen Grundsatz für die Unmöglichkeit der Leistung schon im geltenden Recht normiert, immer weiter gehend analog anwendet. Im Arbeitsrecht gilt dieser Grundsatz dagegen nicht, wie das BAG jüngst entschieden hat (NJW 1999, 1049, 1052). Daran wie überhaupt an den arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die Haftung des Arbeitnehmers will der Regierungsentwurf nichts ändern. Das erfordert dann aber aus Sicht des Ausschusses eine Sonderregelung im Arbeitsrecht. Diese soll ihrerseits aber auch nichts an der vom BAG entwickelten sog. gestuften Darlegungslast des Arbeitnehmers (dazu BAG aaO.) ändern. § 619a BGB-BE bestimmt deshalb, dass der Arbeitnehmer wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur haftet, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Arbeitgeber muss also nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers beweisen. Die Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-BE gilt mithin im Arbeitsrecht nicht. Dagegen sagt die Vorschrift des § 619a BGB-BE nichts über die Frage des Haftungsmaßstabs aus. Dieser bestimmt sich vielmehr - wie bisher auch - nach § 276 BGB-BE.

Zu Nummer 38 - Änderung der §§ 633 bis 638