Zu § 633 - Sach- und Rechtsmangel
§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB-RE regelt den Sachmangelbegriff in den Fällen, in denen die Beschaffenheit des Werks nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Bestimmung entspricht inhaltlich § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass dies auch textlich zum Ausdruck kommen und die Formulierung aus § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB-BE vollständig übernommen werden sollte, um dem Missverständnis vorzubeugen, der Sachmangelbegriff solle beim Werkvertrag einen anderen Inhalt haben als im Kaufrecht. Dieser Anpassung dient die vorgesehene Änderung.