Zu § 634 - Rechte des Bestellers bei Mängeln
Zunächst sollte die Überschrift aus denselben Gründen wie zu § 437 BGB-BE ausgeführt gestrafft werden. Im Übrigen entspricht die Umformulierung, die redaktioneller Art ist, dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zu Nummer 125 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Darüber hinaus erscheint es zur besseren Verständlichkeit günstig, die in § 634 Nr. 2 BGB-RE genannten Rechte in zwei getrennte Nummern aufzuspalten, um so die Ansprüche zu trennen von den Rücktritts- und Minderungsrechten. Dann kann nämlich in § 634a Abs. 1 BGB-BE auf die der Verjährung unterliegenden, in § 634 bezeichneten Ansprüche genauer Bezug genommen werden. Die neue Nummer 3 enthält zusätzlich eine redaktionelle Folgeänderung zu der Umstrukturierung des § 326 BGB-BE.