Zu § 634a - Verjährung der Mängelansprüche

Zu Absatz 1

In Absatz 1 sollte klargestellt werden, dass sich die Verjährungsregelung nicht auf die in § 634 Nr. 3 BGB-BE bezeichneten Rücktritts- und Minderungsrechte bezieht, weil diese als Gestaltungsrechte nicht der Verjährung unterliegen. Hierfür gilt vielmehr § 634a Abs. 4 und 5 BGB-BE.

Zu Nummer 1

Die Reihenfolge der in Absatz 1 enthaltenen Verjährungsfristen wird gegenüber dem Regierungsentwurf umgestellt. In der Nummer 2 des Regierungsentwurfs wird der Anwendungsbereich der regelmäßigen Verjährungsfrist über eine negative Abgrenzung („bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg ... besteht“) definiert, was die Verständlichkeit erschwert. Daher wird nun - in positiver Formulierung - in der neuen Nummer 1 die Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist festgeschrieben. Des weiteren wird die in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 126 der Stellungnahme des Bundesrates in Bezug auf Bauwerke vorgeschlagene verjährungsrechtliche Gleichstellung der Ansprüche wegen mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen mit denen wegen mangelhafter Ausführung des Werks selbst auch auf den Bereich der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer anderen Sache ausgedehnt. Die Mängelansprüche gegen den Gartenplaner sollen genauso wie die gegen den nur ausführenden Gartenbauer der zweijährigen Verjährungsfrist unterfallen. Ähnliches würde etwa für die Herstellung von größeren Maschinen gelten. Die Verjährung von Ansprüchen gegen denjenigen, der sie konstruiert und insbesondere ihre Auslegung plant, soll genauso lang sein wie die Verjährung von Ansprüchen gegen den, der diese Planung ausführt und die Anlage baut.

Zu Nummer 2

Die Neuformulierung folgt der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 126 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass neben dem Bauwerk die darauf bezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen einbezogen und mit der vom Ausschuss vorgesehenen Formulierung noch präziser bezeichnet werden sollten.

Zu Nummer 3

Entsprechend der Umstrukturierung der Verjährungsvorschriften in Absatz 1 dient die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr als Auffangfrist für die von Nummer 1 und 2 nicht erfassten Ansprüche.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Umstrukturierung der Verjährungsvorschriften in Absatz 1.

Zu Absatz 3

Die Umformulierung greift die Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 128 und 129 der Stellungnahme des Bundesrates auf. Durch die Anfügung eines Satzes 2 wird eine Besserstellung des arglistig handelnden Werkunternehmers, die nach dem Regierungsentwurf in bestimmten Fällen eintreten konnte, vermieden. Im Übrigen war die Umstrukturierung der Verjährungsvorschriften in Absatz 1 zu berücksichtigen.

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Der Ausschuss hält aus denselben Gründen wie zu § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB-BE ausgeführt einen Hinweis auf die allgemeine Regelung des § 218 BGB-BE für angezeigt.

Zu Satz 3

Die Anfügung des neuen Satzes 3 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 130, der sich der Ausschuss anschließt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht inhaltlich § 638 Abs. 5 BGB-RE. Auch die Regelung über die Folgen der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf die Möglichkeit, die Gestaltungsrechte „Rücktritt“ und „Minderung“ auszuüben, sollten in einer Vorschrift zusamengefasst werden, wie schon in § 438 Abs. 5 BGB-BE geschehen.