Zu § 638 - Minderung

Zu Absatz 1

Die redaktionelle Änderung ist durch die geänderte Absatzfolge in § 323 BGB-BE veranlasst.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bezieht sich auf die Berechnung des Minderungsbetrags. Die Formulierung des Regierungsentwurfs erreicht den gewünschten Vereinfachungseffekt nicht. Deshalb soll es nach Aufassung des Ausschusses wie schon im Kaufrecht zu § 441 Abs. 3 BGB-BE ausgeführt - bei der bisherigen Regelung des § 634 Abs. 4 in Verbindung mit § 472 Abs. 1 BGB bleiben. Allerdings soll der besseren Übersichtlichkeit wegen nicht auf das Kaufrecht verwiesen, sondern eine eigenständige inhaltsgleiche Regelung getroffen werden. Wie im Kaufrecht soll die Möglichkeit einer Schätzung ausdrücklich erwähnt werden, um der bisher üblichen, aber durch § 287 ZPO nicht voll abgedeckten Praxis eine Grundlage zu geben.

Zu Absatz 5 RE

§ 638 Abs. 5 BGB-RE muss entfallen, nachdem sein Inhalt in § 634a Abs. 5 übernommen worden ist.

Zu Nummer 39 - Umstellung und Änderung des bisherigen § 637 (jetzt § 639)

Der bisherige § 637 BGB soll als § 639 BGB-BE beibehalten und mit der Umformulierung an die Neukonzeption der Haftung des Unternehmers für Werkmängel, die nicht mehr auf ein „Vertreten“ des Unternehmers abstellt, angepasst werden. Entsprechend den Ausführungen zu § 276 BGB-BE soll auch in § 639 BGB-BE auf den Begriff der Zusicherung verzichtet und statt dessen auf die Übernahme einer Garantie abgestellt werden. Die Vorschrift wird so an die entsprechende Regelung im Kaufrecht in § 444 BGB-BE angepasst.

Zu Nummer 40 - Änderung des § 640 Abs. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Umstrukturierung in § 634 BGB-BE. Des weiteren soll auch in § 640 Abs. 2 BGB-BE statt des Begriffs „Ansprüche“ der Oberbegriff „Rechte“ verwandt werden.

Zu Nummer 41 - Änderung des § 644 Abs. 2

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung muss entfallen, weil wegen der Änderung der Paragraphenfolge im Kaufrecht die derzeitige Verweisung zutreffend bleibt.

Zu Nummer 42 - Änderung des § 651

Die vorgesehene Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 137 der Stellungnahme des Bundesrates. Anders als im bisherigen § 651 BGB treten die Vorschriften des Werkvertragsrechts neben die Vorschriften des Kaufrechts; sie ersetzen sie weder ganz noch teilweise.

Zu Nummer 43 -Änderung des § 651a

Zu Absatz 3

Es handelt sich um sprachliche Anpassungen an die entsprechenden Formulierungen in §§ 312c Abs. 1 Nr. 1 und 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB-BE.

Zu Absatz 5 RE

Dieser Absatz ist bereits durch Artikel 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) aufgehoben worden. Der entsprechende Änderungsbefehl des Regierungsentwurfs geht daher ins Leere und muss entfallen.

Zu Nummer 44 - Änderung des § 651d Abs. 1

Der Reisevertrag steht seiner Natur nach dem Werkvertrag näher als dem Kaufvertrag. Daher sollte nach Auffassung des Ausschusses anders als im geltenden Recht auf die werkvertragliche statt auf die kaufvertragliche Minderungsregelung verwiesen werden. Möglich wird dies mit der Ausformulierung einer Berechnungsmethode für den Minderungsbetrag in § 638 Abs. 3 BGB-BE. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht. Ferner soll die Rückabwicklungsregelung des § 638 Abs. 4 BGB-BE entsprechende Anwendung finden, denn regelmäßig hat der Reisende den vollen Reisepreis vorher bezahlt.

Zu Nummer 45 - Änderung des § 651e Abs. 3 Satz 2

Entsprechend den Ausführungen zu § 651d BGB-BE sollte auch in § 651d BGB-BE auf die werkvertragliche statt auf die kaufvertragliche Minderungsregelung verwiesen werden.

Zu Nummer 47 - Änderung des § 651m

Gemäß Artikel 1 Nr. 4 und 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) ist ein neuer § 651l BGB eingefügt worden und der bisherige § 651l zu § 651m geworden. Dem trägt die Änderung Rechnung.

Zu Nummer 49 - Einfügung eines neuen Untertitels 2 - Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Die Überschrift war entsprechend der Überschrift zu Titel 3 zu ergänzen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.