Zu § 655b - Schriftform

Der Zusatz in Absatz 1 Satz 2 soll verdeutlichen, dass den Darlehensvermittler ggf. weitere Informationspflichten treffen können, z. B. aus den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 (an die Stelle des Worts „Vertragsurkunde“ tritt „Vertrag“) beruht darauf, dass sich das dortige Verbot auch auf Verträge, die in elektronischer Form geschlossen werden und bei denen von einer „Urkunde“ nicht gesprochen werden kann, beziehen muss. Die Änderungen in Absatz 1 Satz 4 dienen der Anpassung an die neue Textform des § 126b BGB; insoweit wird auf die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE verwiesen.