Zu Nummer 64 - Änderung des § 1002 Abs. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der in § 1002 Abs. 2 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 RE.