Der bisherige vierte Abschnitt im dritten Buch ist mit der Aufhebung der Vorschriften über das Erbbaurecht durch § 35 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, ber. S. 122) gegenstandslos. Er kann deshalb insgesamt aufgehoben werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der in Nummer 65 angeordneten Umnummerierung der folgenden Abschnitte im dritten Buch.