Zu Nummer 67 – Änderung des § 1170 Abs. 1 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis nach dem bisherigen § 208 tritt der Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 RE.