Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der in § 1317 Abs. 1 Satz 3 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 RE.