Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der in § 1600b Abs. 6 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 RE.