Zu Buchstabe a – Aufhebung des Absatzes 4
§ 1615l regelt den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater aus Anlass der Geburt eines Kindes, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Absatz 4 Satz 1 bestimmt hierfür eine Verjährungsfrist von vier Jahren, beginnend mit dem auf die Entbindung folgenden Jahr (Satz 2). Mit der Aufhebung des Absatzes 4 wird dieser besondere Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes verjährungsrechtlich den Unterhaltsansprüchen einer verheirateten oder geschiedenen Frau gegen den Ehemann bzw. früheren Ehemann gleichgestellt: Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 197 Abs. 2 RE). Künftig macht es dann verjährungsrechtlich keinen Unterschied mehr, ob beispielsweise eine kurz nach der Geburt geschiedene Frau wegen der Pflege oder Erziehung des ehelichen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher den früheren Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, oder ob ein entsprechender Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l Abs. 2 besteht. Es kann – nicht zuletzt auf Grund der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen – davon ausgegangen werden, dass die verjährungsrechtliche Privilegierung der nichtehelichen Mutter nicht mehr erforderlich ist, zumal in Fällen nichtehelicher Geburten auch die Jugendämter tätig werden.
Zu Buchstabe b – Änderung des Absatzes 5
Durch die Aufhebung des Absatzes 4 ist Absatz 5 zu verschieben und im Übrigen redaktionell anzupassen (Streichung der Bezugnahme auf Absatz 4).