Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts:
An die Stelle der in § 1903 Abs. 1 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf den bisherigen § 206 tritt die Verweisung auf § 210 RE.
An die Stelle der in § 1944 Abs. 2 Satz 3 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 RE.
An die Stelle der in § 1954 Abs. 2 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 RE.
An die Stelle der in § 1997 bislang genannten Verweisung auf den bisherigen § 203 Abs. 1 und den bisherigen § 206 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 RE.
An die Stelle der in § 2082 Abs. 2 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 RE.