§ 200 RE ist eine Auffangvorschrift für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, wie dies beispielsweise in § 201 RE der Fall ist, beginnt die jeweilige Verjährungsfrist nach Satz 1 mit der Fälligkeit des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, beginnt die Verjährungsfrist nach Satz 2 in Verbindung mit § 199 Abs. 4 RE mit der Zuwiderhandlung.