Die Regelung legt den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung in den Fällen des § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 fest. Dabei handelt es sich um rechtskräftig festgestellte bzw. in ähnlicher Weise titulierte Ansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels. Die Fälligkeit des Anspruchs (bzw. die Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen) ist nur dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. § 201 RE entspricht damit der bisherigen Rechtsprechung zu dem Beginn der Verjährung nach § 218 (vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 218 Rdn. 5).