Die Vorschrift greift einen Gedanken des bisherigen § 202 auf. Peters/Zimmermann (S. 253) meinen allerdings, dass der geltende § 202 mehr Verwirrung erzeugt als Nutzen bringt. Die anfängliche Stundung führe zu den gleichen Ergebnissen wie ein von vornherein vereinbarter späterer Fälligkeitstermin, so dass der bisherige § 202 neben dem bisherigen § 198 Satz 1 keine selbständige Bedeutung habe. Das nachträgliche Stundungsbegehren enthalte fast immer ein Anerkenntnis des Schuldners, so dass die gewährte Stundung wie die Vereinbarung eines späteren Fälligkeitstermins wirke. Fälle, in denen der Schuldner die Forderung bestreite und gleichzeitig um Stundung bitte, seien wohl so selten, dass sie die Regelung nicht rechtfertigten. Weiter in der Kommentarliteratur erörterte Fälle (z. B. Einstellung der Forderung in ein Kontokorrent, Einrede aus § 1100 Satz 2) könnten über § 198 Satz 1 erfasst werden. Auch das pactum de non petendo könne im Rahmen der derzeitigen §§ 208, 852 Abs. 2, 225 erfasst werden. Der bisherige § 202 habe Bedeutung eigentlich nur für Ausweichversuche dort, wo strenger formulierte Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände nicht eingriffen.
Diese Auffassung ist überzeugend. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob alle nachträglichen Vereinbarungen, die dem Schuldner einen Aufschub gewähren, als Anerkenntnis gewertet werden können. § 205 RE sieht daher eine Regelung vor, die sich auf vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte beschränkt. Die Fassung wird dadurch entsprechend der geringen Bedeutung der Vorschrift erheblich vereinfacht. Damit bietet sie sich auch weniger für Umgehungsversuche an.
Soweit der BGH nach neuester Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, 3705) die Ansicht vertritt, bei Zinsen aus Sicherungsgrundschulden sei die Verjährung nicht in entsprechender Anwendung des bisherigen § 202 Abs. 1 bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt, hindert ihn der Wortlaut des neuen § 205 RE nicht, diese Rechtsprechung fortzusetzen.