Die Vorschrift greift die Regelung des bisherigen § 204 zur Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen auf. Neu in Satz 2 ist, dass nun auch Ansprüche zwischen Lebenspartnern für die Dauer der Lebenspartnerschaft gehemmt sind. Gleichfalls neu sind die Sätze 3 und 4, wonach die Verjährung von Ansprüchen
- des Betreuten gegen den Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses,
- des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft und
- des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft
gehemmt ist. Damit wird der in der Regel vorhandenen strukturellen Überlegenheit des Betreuers, Pflegers oder Beistands Rechnung getragen, die dazu führen kann, dass Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Anders als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund zu dem Mündel wird die Hemmung nicht beidseitig ausgestaltet. Im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses, einer Pflegschaft oder einer Beistandschaft gibt es normalerweise kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und dem Mündel vergleichbares Näheverhältnis, das der Gläubiger vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schuldner bewahren möchte oder das zu einer Unterlegenheit des Gläubigers führt, die ihn an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche hindert.