Zu § 211 – Ablaufhemmung in Nachlassfällen

Die Vorschrift entspricht sachlich dem bisherigen § 207 zur Ablaufhemmung der Verjährung von Ansprüchen, die zu einem Nachlass gehören oder sich gegen einen Nachlass richten. Bedenken gegen diese Vorschrift oder besondere Probleme bei ihrer Anwendung sind nicht ersichtlich. Sie soll daher beibehalten werden.