Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Wenn der Schuldner durch eigene Handlungen unmissverständlich klarstellt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht, bedarf er des Schutzes der Verjährung nicht. Schutzbedürftig ist dagegen der Gläubiger, der möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen.
Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verjährung mit dem Anerkenntnis neu zu laufen beginnt. Für eine Hemmung der Verjährung eignet sich der Fall nicht, da die maßgebende Handlung des Schuldners häufig nur ganz geringe Zeit in Anspruch nimmt, so dass ein Zeitraum, für den der Ablauf der Verjährung gehemmt sein könnte, fehlt. Der bisherige § 208 bestimmt deshalb für diesen Fall eine Unterbrechung der Verjährung.
Der Entwurf sieht vor, es insoweit in der Sache beim geltenden Recht zu belassen. Absatz 1 Nr. 1 übernimmt deshalb den bisherigen § 208 mit zwei Änderungen: Da nur das Anerkenntnis und in Absatz 1 Nr. 2 die Zwangsvollstreckung als Unterbrechungstatbestände geregelt werden, soll die Wirkung der Unterbrechung unter Einbeziehung des bisherigen § 217 in beiden Bestimmungen gleich mitgeregelt werden („Die Verjährung beginnt erneut ...“). Zum anderen wird zur Vereinheitlichung anstelle von Verpflichteten und Berechtigten von Schuldnern und Gläubigern gesprochen.
Ausdrücklich nicht übernimmt der Entwurf einen in der Reformdiskussion geäußerten Vorschlag, die Aufrechnung als Unterfall des Anerkenntnisses zu behandeln. Wer gegen einen gegen ihn geltend gemachten Anspruch aufrechnet, erkennt diesen in der Regel gerade nicht an, sondern bestreitet ihn (so OLG Celle, OLGZ 1970, 5, 6; im Ergebnis ebenso: BGHZ 58, 103, 105; OLG Koblenz, VersR 1981, 167, 168; MünchKomm/v. Feldmann, § 208 Rdn. 11 f.). Teilweise wird die einschränkende Ansicht vertreten, nur die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene sei kein Anerkenntnis der letzteren (Staudinger/ Dilcher § 208 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, § 208 Rdn. 2; a. A. BGHZ 107, 395, 397). Auch nach dieser Ansicht wäre es nicht gerechtfertigt, die Aufrechnung allgemein als Fall des Anerkenntnisses zu werten. Die Frage, ob im Einzelfall einmal eine Aufrechnung als Anerkenntnis zu werten ist, kann der Rechtsprechung überlassen bleiben.
Zu Nummer 2
Dem Gläubiger muss es weiter möglich sein, die Verjährung eines titulierten Anspruchs zu verhindern. Hier bietet es sich an, die Verjährung im Falle der Zwangsvollstreckung neu laufen zu lassen, da der Gläubiger in einem förmlichen Verfahren zum Ausdruck bringt, dass er auf dem Anspruch besteht. Da dies der maßgebliche Gesichtspunkt ist und nicht die Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eignet sich der Fall ebenfalls nicht für die Hemmung. Der bisherige § 209 Abs. 2 Nr. 5 sieht deshalb eine Unterbrechung der Verjährung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung oder einen Antrag auf Zwangsvollstreckung bei einem Gericht oder einer Behörde vor. Allerdings beruht die Formulierung des bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 5 auf dem überholten Verständnis, dass bei der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher der Gläubiger selbst – und privatrechtlich – handelt, sonstige Vollstreckungsorgane aber hoheitlich handeln. Auch der Gerichtsvollzieher ist Vollstreckungsorgan und handelt hoheitlich. Daher bestimmt Absatz 1 Nr. 2, dass die Verjährung neu beginnt, wenn „eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird“, ohne dass damit eine sachliche Änderung gegenüber dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 5 verbunden ist. Des Weiteren wird wiederum die derzeit in § 217 enthaltene Wirkung der Unterbrechung gleich mit geregelt („Die Verjährung beginnt erneut ...“).
Der Übernahme des zweiten Halbsatzes des § 217 („. . .; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.“) bedarf es nicht, da schon hier ebenso wenig wie in § 204, da die Fälle der „gestreckten“ Unterbrechung als Hemmungstatbestände ausgestaltet werden sollen. Hierzu gehört der Antrag auf Zwangsvollstreckung nicht. Er unterbricht schon nach geltendem Recht nur für den Augenblick der Anbringung des Antrags und nicht für die Dauer des sich etwa anschließenden Verfahrens (RGZ 128, 76, 80; BGH, NJW 1979, 217; MünchKomm/v. Feldmann, § 216 Rdn. 1).
Zu den Absätzen 2 und 3
Zur Regelung der Frage, wann die nach Absatz 1 Nr. 2 eingetretene Unterbrechung der Verjährung wegen Mängeln der Zwangsvollstreckung oder Rücknahme des Antrags entfällt, sieht der Entwurf die Übernahme der beiden Absätze des bisherigen § 216 als § 207 Abs. 2 und 3 vor. Änderungen bestehen lediglich darin, dass es entsprechend dem bereits erwähnten Vereinheitlichungsansatz „Gläubiger“ und nicht „Berechtiger“ heißt. Zum anderen wird zur sprachlichen Vereinheitlichung durchgehend der Begriff „Vollstreckungshandlung“ verwendet und nicht daneben auch der Begriff „Vollstreckungsmaßregel“. Die dem geltenden Recht eigene Unterscheidung, dass die Unterbrechung nur entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung schlechthin fehlen und nicht schon dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme etwa wegen Unpfändbarkeit der Sache oder auf Grund einer Drittwiderspruchsklage aufgehoben wird (MünchKomm/ v. Feldmann, § 216 Rdn. 3; Palandt/Heinrichs, § 216 Rdn. 1), bleibt erhalten.