§ 214 RE entspricht in beiden Absätzen dem geltenden § 222. Geregelt ist die Wirkung der Verjährung. Die Vorschrift hat sich in der Praxis bewährt. Sie ist, soweit ersichtlich, in ihrem sachlichen Gehalt nicht umstritten. Der Entwurf sieht deshalb keinen Anlass zu Änderungen, von geringen Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch abgesehen.