Zu § 216 – Wirkung der Verjährung bei dinglich gesicherten Ansprüchen

Vorbemerkung

Die Verjährung lässt einen Anspruch nicht erlöschen, begründet zugunsten des Schuldners aber ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht. Ist für den Anspruch ein akzessorisches Sicherungsrecht bestellt, so stellt sich die Frage, ob auch der Befriedigung aus dem Sicherungsrecht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.

Gemäß dem bisherigen § 223 Abs. 1 ist ein Gläubiger, für dessen Anspruch eine Hypothek oder ein Pfandrecht bestellt ist, auch nach Verjährung der gesicherten Forderung nicht gehindert, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. Da die verjährte Forderung trotz Verjährung fortbesteht und erfüllbar bleibt, bestehen auch diese akzessorischen Sicherungsrechte weiter und erlöschen nicht automatisch. Der bisherige § 223 Abs. 1 durchbricht insoweit den Grundsatz der Akzessorietät von Hypothek und Pfandrecht, als hier im Gegensatz zu anderen Einreden (vgl. §§ 1137, 1169, 1211, 1254) die Einrede der Verjährung des gesicherten Anspruchs dem dinglichen Verwertungsrecht nicht entgegengesetzt werden kann. Sie begründet weder einen Anspruch auf Löschung der Hypothek noch auf Rückgabe des Pfandes. Der geltende § 223 Abs. 1 wird nicht nur auf das vertragliche, sondern auch auf das gesetzliche Pfandrecht angewandt, ferner auf das Pfändungspfandrecht sowie auf das auf Grund eines Arrestes erworbene Pfandrecht. Der bisherige § 223 Abs. 2 betrifft die Sicherungsübertragung eines Rechts. Er beruht gleichfalls auf der Überlegung, dass eine zur Sicherung der persönlichen Forderung geschaffene Rechtsstellung von der Verjährung der Forderung nicht berührt werden soll. Er findet Anwendung auf die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung. Der geltende § 223 Abs. 3 verwehrt es dem Gläubiger, nach Verjährung des gesicherten Anspruchs auf Sicherheiten im Sinne der Absätze 1 und 2 zurückzugreifen, wenn es sich bei dem Anspruch um Zinsrückstände oder andere wiederkehrende Leistungen handelt. Hierunter fallen nicht Tilgungs- oder Amortisationsbeiträge.

Die h. M. wendet den bisherigen § 223 analog auf den Eigentumsvorbehalt an, weil die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung ebenfalls einem Sicherungszweck dient (Palandt/ Heinrichs § 223 Rdn. 3). Nach dieser Meinung kann der Verkäufer auch nach Verjährung der Kaufpreisforderung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache herausverlangen (vgl. BGHZ 70, 96, 99 m. w. N.). Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Abzahlungsgeschäft handelt (BGH, NJW 1979, 2195, 2196). Unanwendbar ist der bisherige § 223 dagegen auf Grund- und Rentenschulden. Da sie nicht akzessorisch sind, werden sie von der Verjährung des gesicherten Anspruchs ohnehin nicht berührt.

Gleichfalls keine Anwendung findet der derzeitige § 223 auf die Bürgschaft und die Vormerkung. § 768 bestimmt ausdrücklich, dass sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung berufen kann. Ist ein durch eine Vormerkung gesicherter Anspruch verjährt, so besteht gemäß § 886 ein Anspruch auf Löschung der Vormerkung (Staudinger/Dilcher § 223 Rdn. 5).

Peters/Zimmermann (S. 264 ff., 310 f.) kritisieren mit beachtlichen Gründen den derzeitigen Rechtszustand. Sie beanstanden, dass durch den derzeitigen § 223 Abs. 1 der ansonsten für dingliche Sicherungsrechte geltende Grundsatz der Akzessorietät ohne einleuchtenden Grund durchbrochen werde. Fallen Sicherungsgeber und persönlicher Schuldner auseinander, so hafte der Sicherungsgeber, der doch nur sekundär in Anspruch genommen werden soll, im Ergebnis länger als der Hauptschuldner. Andererseits werde der Sicherungsgeber häufig Regress nehmen können und entziehe damit dem Hauptschuldner nachträglich wieder die Vorteile der Verjährung. Seien persönlicher Schuldner und Sicherungsgeber identisch, so zwinge bei Inanspruchnahme der Sicherheit der Grundsatz der Akzessorietät dazu, das Bestehen der verjährten Forderung zu überprüfen, obwohl gerade diese Prüfung durch das Rechtsinstitut der Verjährung vermieden werden solle. Peters/Zimmermann schlagen deshalb eine Regelung vor, wonach mit dem Eintritt der Verjährung sämtliche für den verjährten Anspruch bestellten akzessorischen Sicherheiten erlöschen. Abgelehnt wird von Peters/ Zimmermann auch eine analoge Anwendung des bisherigen § 223 auf den Eigentumsvorbehalt, da der Verkäufer es ansonsten in der Hand habe, sich dadurch ein Rücknahmerecht zu schaffen, dass er entgegen seinen Interessen die Kaufpreisforderung verjähren lasse.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht – abgesehen von einer kleinen sprachlichen Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch („belasteter“ statt „verhafteter“ Gegenstand) – wörtlich dem bisherigen § 223 Abs. 1. Die Vorschrift hat sich bewährt.

Dem Änderungsvorschlag von Peters/Zimmermann, der praktisch auf eine Differenzierung zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen Sicherungsrechten hinausläuft, wird nicht gefolgt. Durch diesen Vorschlag würden in verjährungsrechtlicher Hinsicht Sicherungsrechte unterschiedlicher Qualität geschaffen. Ansprüche aus Grundschulden, Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen blieben bestehen, während Ansprüche aus Hypotheken und Pfandrechten erlöschen würden. Vom Sicherungszweck her lässt sich eine derartige Differenzierung nicht begründen. Im Übrigen würde sich die Praxis ohnehin auf die geänderte Rechtslage einstellen und dann das Sicherungsmittel wählen, auf das die Verjährung keinen Einfluss hat. Bedenkenswert ist allerdings die Überlegung von Peters/Zimmermann, dass durch den Fortbestand der Verwertungsmöglichkeit die für den persönlichen Schuldner positive Rechtsfolge der Verjährung unterlaufen und vor allem bei Auseinanderfallen von persönlichem Schuldner und Sicherungsgeber der Sicherungsgeber benachteiligt wird. Das Risiko, trotz Verjährung der persönlichen Schuld weiter haften zu müssen, besteht jedoch von Anfang an und ist damit für den Sicherungsgeber wie für den Schuldner kalkulierbar.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 223 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass statt von der Übertragung eines Rechts von dessen Verschaffung gesprochen wird. Der bisherige Wortlaut weist in dem Bereich der Sicherungsgrundschuld – die wichtigste Form der Immobiliarsicherheit – eine Lücke auf: Erfasst ist nur der Fall, dass dem Sicherungsnehmer eine bereits bestehende Grundschuld „übertragen“ worden ist, nicht jedoch die Variante, dass ihm eine Grundschuld erstmals bestellt, mithin „verschafft“ worden ist.

Satz 2 betrifft den bislang in diesem Zusammenhang nicht geregelten Eigentumsvorbehalt und bestimmt, dass in diesem Fall der Rücktritt vom Vertrag auch dann noch verlangt werden kann, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist. Es besteht kein Anlass, dieses Ergebnis, das die h. M. bislang aus einer analogen Anwendung des § 223 auf den Eigentumsvorbehalt gewonnen hat, zu ändern. Vielmehr ist der Standpunkt der h. M. sinnvoll. Deshalb regelt Satz 2 diesen Fall ausdrücklich in diesem Sinne.

Von seinem Sicherungszweck her ist der Eigentumsvorbehalt durchaus mit den anderen in Absatz 2 genannten Sicherungsrechten vergleichbar. Es empfiehlt sich deshalb, ihn auch hinsichtlich der Verjährung gleich zu behandeln. Ohne eine ausdrückliche Regelung wäre dies nicht möglich. Nach § 448 Abs. 2 RE kann nämlich der Verkäufer die Sache auf Grund seines Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Ein Rücktritt wegen Nichtzahlung des Kaufpreises ist aber unwirksam, wenn der Kaufpreisanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft (§ 218 Abs. 1 Satz 1 RE). Um dem Verkäufer dennoch die Rücknahme zu ermöglichen, bestimmt Satz 2, dass die Verjährung der Kaufpreisforderung den Verkäufer nicht hindert, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vorschrift bildet somit eine Ausnahme zur Grundregelung des § 218 Abs. 1 Satz 1 RE, wie § 218 Abs. 1 Satz 1 RE auch klarstellt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht inhaltlich bei geringen sprachlichen Korrekturen dem derzeitigen § 223 Abs. 3.