Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Nach Absatz 1 Satz 1 ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
Voraussetzung des in § 323 RE geregelten Rücktritts ist nach § 323 Abs. 1 RE der fruchtlose Ablauf einer dem Schuldner gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. Kann indes der (Nach-)Erfüllungsanspruch wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden, so ist es gerechtfertigt, dass der Gläubiger auch nicht mehr sein Rücktrittsrecht durchsetzen kann. Die Anspruchsverjährung hat damit auch Auswirkungen auf das Rücktrittsrecht, obwohl Gestaltungsrechte als solche der Verjährung nicht unterliegen (vgl. § 194 Abs. 1 RE).
Hinsichtlich des verjährten Anspruchs ist grundsätzlich der Leistungsanspruch maßgeblich, es sei denn, dieser konkretisiert sich in einem besonderen Nacherfüllungsanspruch, dann kommt es auf dessen Verjährung an. Bedeutung hat dies etwa für den Anspruch des Käufers aus § 433 Abs. 1 Satz 2 RE, der auf die Verschaffung der Kaufsache frei von Rechts- und Sachmängeln gerichtet ist. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat der Käufer nach § 437 Nr. 1 RE in Verbindung mit § 439 RE einen Nacherfüllungsanspruch, dessen Verjährung sich nach § 438 RE bestimmt. Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt, kann sich der Verkäufer auch hinsichtlich des Rücktrittsrechts des Käufers aus § 437 Nr. 2 RE in Verbindung mit §§ 440 und 323 RE auf den Eintritt der Verjährung berufen. Entsprechendes gilt beim Werkvertrag für das Rücktrittsrecht des Bestellers gemäß § 633 Nr. 3 RE in Verbindung mit §§ 636 und 323 RE. Auf das kauf- und werkvertragsrechtliche Minderungsrecht, das gleichfalls als Gestaltungsrecht der Verjährung nicht unterliegt, findet § 218 RE durch die Verweisung in § 441 Abs. 5 RE und § 638 Abs. 5 RE ebenfalls Anwendung.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Diese Einredekonstruktion entspricht der der Verjährung, die auch nur beachtlich ist, wenn der Schuldner sich hierauf beruft. Auf zeitliche Schranken wird bewusst verzichtet. Die Konstruktion soll einen Gleichlauf zur Verjährung schaffen, die nur auf Einrede zu berücksichtigen ist. Für die Erhebung der Einrede der Verjährung gibt es auch keine bürgerlich-rechtlichen Fristen. Dann aber können sie auch nicht für die Berufung auf die Unwirksamkeit des Rücktritts (und der Minderung) gelten. Im Prozess kann sich der Schuldner – wie bei der Verjährung – noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Unwirksamkeit berufen.
Zu Satz 2
Nach Satz 2 bleibt § 216 Abs. 2 Satz 2 RE unberührt, so dass im Falle des Eigentumsvorbehalts der Rücktritt trotz Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht unwirksam ist (siehe die Begründung zu § 216 Abs. 2 Satz 2).
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 findet § 214 Abs. 2 RE entsprechende Anwendung. Das zur Befriedigung der sich aus einem Rücktritt ergebenden Ansprüche Geleistete kann daher nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Unwirksamkeit des Rücktritts nach Absatz 1 geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
§ 214 Abs. 2 RE ist in dem Fall des unwirksamen Rücktritts bedeutender als in dem Fall des verjährten Anspruchs, wo die Vorschrift im Wesentlichen nur klarstellende Funktion hat. Ein verjährter Anspruch nämlich bleibt erfüllbar, so dass die Leistung nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 erfolgt und daher die Kondiktion ausscheidet. Ist der Rücktritt unwirksam, gibt es auch keine sich aus dem Rücktritt ergebenden Ansprüche, die der Schuldner erfüllen könnte. Daher erfolgt in diesem Fall die Leistung ohne Rechtsgrund und könnte kondiziert werden, was Absatz 2 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 RE aber gerade verhindert. Auf das kauf- und werkvertragsrechtliche Minderungsrecht findet auch Absatz 2 durch die Verweisung in § 441 Abs. 5 RE und § 638 Abs. 5 RE Anwendung.