Zu Nummer 5 – Einfügung von § 247 – Basiszinssatz

Zu Absatz 1

Der Basiszinssatz wird seit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) in dem bisherigen und auch neuen § 288 in Bezug genommen. Es entspricht der Struktur des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dient der Übersichtlichkeit und Erleichterung der Rechtsanwendung, wenn im Bürgerlichen Gesetzbuch angesprochene Begriffe dort auch definiert werden. Deshalb soll § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) als § 247 in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen werden. Dabei soll die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139) in die Vorschrift eingearbeitet und als selbständige Verordnung aufgehoben werden. Auf die Ermächtigung zu ihrem Erlass kann verzichtet werden. Die in dem Diskontsatz- Überleitungsgesetz vorgesehenen Ersetzungsvorschriften in § 1 Abs. 1 Satz 1 und §§ 2 und 4 sollen in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche als Überleitungsvorschriften eingestellt werden. § 5 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes wird damit überflüssig. Die auf Grund von § 3 erlassenen Verordnungen, die FIBOR-Überleitungs-Verordnung und die Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung, sollen ebenfalls in diese Überleitungsvorschrift integriert werden.

In der Wissenschaft ist die Übernahme des Basiszinssatzes in das Bürgerliche Gesetzbuch kritisiert und auch eine angebliche Schlechterstellung deutscher Schuldner im europäischen Vergleich bemängelt worden (Krebs, DB Beilage 14/200 S. 6). Diese Kritik überzeugt nicht. Der Basiszinssatz ist seit dem Übergang der Währungskompetenz der Deutschen Bundesbank auf die Europäische Zentralbank die zentrale Bezugsgröße für Zinsen. Er wird deshalb auch stets neben den Zinssätzen der Europäischen Zentralbank in der Wirtschaftspresse veröffentlicht. Als Bezugsgröße lässt sich der Basiszinssatz auch nicht ohne weiteres ersetzen. Er wird in zahlreichen sehr heterogenen Vorschriften verwandt, die sehr unterschiedliche Spannen aufweisen und sämtlich geändert werden müssten, wenn der Basiszinssatz aufgegeben würde. Eine Schlechterstellung deutscher Schuldner lässt sich aus der bloßen Verwendung des Basiszinssatzes schon deshalb nicht ableiten, weil dieser in seiner Entwicklung an den Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank gekoppelt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie ausdrücklich strengere Zinssätze zulässt und diese in anderen Mitgliedstaaten auch bestehen.

Zu Satz 1

Satz 1 bestimmt als Ausgangspunkt den Prozentsatz des Basiszinssatzes, der bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt.

Zu Satz 2

Satz 2 bestimmt den Rhythmus, in dem künftigen Zinsänderungen durch Anpassung des Basiszinssatzes Rechnung getragen werden soll. Dabei erfolgt eine Änderung gegenüber der derzeitigen Regelung des Basiszinssatzes insoweit, als nicht mehr eine drei-, sondern nur noch eine zweimalige Anpassung pro Jahr vorgenommen werden kann. Dies beruht auf Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d der Zahlungsverzugsrichtlinie, der bei der Bestimmung der Bezugsgröße zu § 288 Abs. 2 RE mit zu berücksichtigen ist.

Zu Satz 3

Satz 3 bestimmt die Bezugsgröße für den Basiszinssatz. Auch hier erfolgt eine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Der Zinssatz für die 3-Monats-Tender der Europäischen Zentralbank liegt um etwa 0,01 bis 0,05 Prozentpunkte über dem Zinssatz für die regulären 2-Wochen-Tender der Europäischen Zentralbank, auf den die Zahlungsverzugsrichtlinie abstellt. Diese minimale Abweichung wird in der Fassung des § 247 bereinigt. Das bedeutet aber nicht eine Erhöhung des Basiszinssatzes mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Lediglich die künftigen Anpassungsrhythmen werden auf die Bezugsgröße der Zahlungsverzugsrichtlinie ausgerichtet.

Zu Absatz 2

Durch Einstellung der Bekanntmachungspflicht in einen besonderen Absatz wird betont, dass der Zinssatz im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, was allerdings schon seit 1999 geschieht (übersehen bei Krebs aaO).