Zu Nummer 8 – Aufhebung des § 279

§ 276 RE geht vom Verschuldensprinzip aus. Damit stellt sich die Frage, ob man Fallgruppen für eine ausnahmsweise geltende verschuldensunabhängige Haftung nicht bloß allgemein andeuten, sondern konkret umschreiben kann. Im geltenden Recht stellt § 279 einen solchen Versuch dar: Der Gattungsschuldner soll ein bloß subjektives Unvermögen verschuldensunabhängig zu vertreten haben. Diese Fassung des § 279 wird heute allgemein kritisiert. Maßgeblich für diese Kritik sind vor allem zwei Gründe:

Einerseits geht die in dem derzeitigen § 279 angeordnete verschuldensunabhängige Haftung zu weit. Das hat sich schon früh an zwei Entscheidungen des Reichsgerichts gezeigt: RGZ 57, 116 (das gattungsmäßig geschuldete Baumwollsaatenmehl Marke „Eichenlaub“ verschwindet von dem zur Beschaffung vorgesehenen Markt, bleibt aber anderswo erhältlich) und RGZ 99, 1 (die Lieferung der verkauften ostgalizischen Eier wird durch den Einmarsch russischer Truppen verhindert). Hier kann eine Haftungsbefreiung richtigerweise nicht erst bei objektiver Unmöglichkeit durch den völligen Untergang der Gattung eintreten.

Andererseits ist der Ansatz bei der Gattungsschuld zwar historisch erklärbar, aber sachlich grundsätzlich verfehlt: Denn richtigerweise ist nicht beim Gattungscharakter der Schuld anzusetzen, sondern bei der vom Schuldner übernommenen Beschaffungspflicht: Der Schuldner garantiert bei marktbezogenen Geschäften seine Fähigkeit zur Überwindung der typischen Beschaffungshindernisse.

Angesichts dieses Befundes entscheidet sich der Entwurf für eine Streichung des bisherigen § 279. Der dieser Bestimmung zugrundeliegende Gedanke einer Haftung für Beschaffungsrisiken wird in verallgemeinerter Form in § 276 Abs. 1 Satz 1 RE aufgegriffen, wie soeben zu § 276 erläutert. Der bisherige § 279 wird damit überflüssig. Er muss auch nicht deshalb beibehalten werden, weil aus ihm die Garantiehaftung des Geldschuldners folgen würde. Der Grundsatz, dass der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat, ist auch unabhängig von der insoweit problematischen Reichweite des § 279 allgemein anerkannt (Palandt/Heinrichs, § 279 Rdn. 4) und wird jetzt in § 276 Abs. 1 Satz 1 RE durch die Bezugnahme auf die Natur der Schuld angesprochen.