Schadensersatz statt der Leistung wird nicht nur geschuldet, wenn Haupt- oder Nebenleistungsleistungspflichten verletzt werden. Schadensersatz statt der Leistung kann auch geschuldet sein, wenn lediglich nicht leistungsbezogene Nebenpflichten, also insbesondere die in § 241 Abs. 2 RE genannten Pflichten, verletzt werden. Soweit sich die Verletzung dieser Pflichten auf die Hauptleistung auswirkt und zur Folge hat, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird, ist § 281 RE einschlägig.
Es kann aber sein, dass die Verletzung der Neben- und Schutzpflichten das eigentliche Leistungsinteresse des Gläubigers unberührt lässt. Gleichwohl kann sich auch in solchen Fällen die Notwendigkeit ergeben, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu wählen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der Schuldner die von ihm versprochene Leistung zwar an sich ordnungsgemäß erbringt, aber unter Begleitumständen, die für den Gläubiger nicht erträglich sind. In solchen Fällen soll Schadensersatz statt der Leistung nicht allgemein von einer Fristsetzung abhängig gemacht werden. Diese muss sich nämlich schon deshalb als sinnlos erweisen, weil es nicht um die Verletzung eines Anspruchs auf eine Leistung geht, deren Nachholung der Gläubiger von dem Schuldner verlangen könnte.
Das kann anhand eines Beispiels verdeutlicht werden: Ein Maler führt zwar die von ihm übernommenen Malerarbeiten ordentlich aus, beschädigt jedoch immer wieder schuldhaft während der einige Zeit in Anspruch nehmenden Arbeiten auf dem Weg in den von ihm zu streichenden Teil der Wohnung die Eingangstür und Einrichtungsgegenstände. Schadensersatz wegen der Sachschäden kann der Gläubiger unmittelbar aus § 280 Abs. 1 RE verlangen. Darüber hinaus kann sich aber auch die Frage stellen, wann das Verhalten des Malers ein solches Ausmaß angenommen hat, dass dessen Weiterbeschäftigung dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist. Daraus ergibt sich das Problem, ob der Gläubiger noch vor Abschluss der Arbeiten einen anderen Maler mit der Beendigung der Arbeiten beauftragen und die hierfür entstandenen Mehrkosten dem ersten unsorgfältigen Maler in Rechnung stellen kann. Diese Frage regelt § 282 RE, indem dort die Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung enthalten sind. Die Vorschrift wird ergänzt durch das Rücktrittsrecht nach § 324 RE, das dieselben Voraussetzungen aufstellt.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Pflichtverletzung „wesentlich“ ist. Sie muss also ein gewisses Gewicht haben, um die Folge des § 282 RE zu rechtfertigen, weil danach der Vertrag nicht mehr so wie vereinbart durchgeführt wird. Die Schuldrechtskommission hatte diese Voraussetzung für den Rücktritt in § 323 Abs. 3 Nr. 1 KE ebenfalls vorgesehen, was sich nach dem KE wegen § 325 KE auf die Möglichkeit, großen Schadensersatz zu verlangen, ausgewirkt hat. Die Schwelle zur „Wesentlichkeit“ wird bei den Leistungspflichten durch das Erfordernis der erfolglosen Fristsetzung erreicht. Auch die Verletzung einer Nebenleistungspflicht erreicht dann den Rang einer wesentlichen, die Beendigung des Vertrags rechtfertigenden Pflichtverletzung, wenn der Schuldner trotz der Einräumung einer weiteren Gelegenheit zur Erfüllung nicht leistet. Da § 282 RE wegen der Eigenart der verletzten Pflichten eine Fristsetzung nicht vorsieht, muss das Erfordernis der Wesentlichkeit gesondert aufgeführt werden, um das unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, dass jede Verletzung von Nebenpflichten ohne weiteres den Vertrag zu beenden geeignet ist.
Im Übrigen soll Schadensersatz statt der Leistung in diesen Fällen nur geschuldet sein, wenn die Erbringung der Leistung durch den Schuldner gerade wegen dieser Umstände für den Gläubiger unzumutbar geworden ist. Wann dies der Fall ist, stellt eine Wertungsfrage dar. Dabei müssen die Interessen des Gläubigers und des Schuldners Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Gläubiger dem Schuldner eine Abmahnung geschickt hat. So wird in dem obigen Beispiel ein sofortiges Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung ohne vorherige Abmahnung jedenfalls dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die Beschädigungen durch den Maler (zunächst) kein besonderes Gewicht haben. Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung zu den Auswirkungen der positiven Vertragsverletzung. Bei einem gegenseitigen Vertrag kann die positive Vertragsverletzung einen Rücktritt oder einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrags dann begründen, wenn der Vertragszweck derart gefährdet ist, dass dem anderen Teil das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 276 Rdn. 124).