Zu Satz 1
§ 283 RE bestimmt die Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung im Fall der Unmöglichkeit. Die Schuldrechtskommission hatte diesen Fall in den einheitlichen Schadensersatztatbestand des § 283 Abs. 1 KE mit aufgenommen. Das erscheint aber nicht zweckmäßig, weil im Falle der Unmöglichkeit eine Aufforderung zur Nacherfüllung sinnlos ist.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 RE nicht zu leisten braucht, also insbesondere ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 RE vorliegt. Im Falle des § 275 Abs. 2 RE „braucht“ der Schuldner nur dann nicht zu leisten, wenn zum einen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, und zum anderen der Schuldner sich auf die Einrede, die ihm § 275 Abs. 2 RE gibt, beruft.
§ 283 Satz 1 RE verweist sodann auf die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 RE. Dies ist damit die eigentliche, durch § 283 RE ergänzte Anspruchsgrundlage. Auch wenn man die Auffassung vertreten könnte, dass die in § 280 Abs. 1 Satz 1 RE vorausgesetzte Pflichtverletzung dann nicht vorliegen kann, wenn der Schuldner wegen § 275 Abs. 1 oder 2 RE gerade keine Pflicht zur Leistung hat, so stellt die Verweisung doch jedenfalls klar, dass die Unmöglichkeit bzw. die Einrede nach § 275 Abs. 2 doch zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn der Schuldner sich hinsichtlich seines Vertretenmüssens nicht entlasten kann, § 280 Abs. 1 Satz 2 RE.
Zu Satz 2
Zu berücksichtigen ist, dass eine Leistung nicht immer in vollem Umfang unmöglich wird. § 283 Satz 2 RE regelt deshalb die Teilunmöglichkeit und die Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei einer Schlechtleistung. Das ergibt sich aus der Verweisung auf § 281 Abs. 1 Satz 3 RE. Die dort genannten Kriterien sollen auch bei Unmöglichkeit eines Teils der Leistung oder der Nacherfüllung anzuwenden sein. Auch hier unterscheidet sich der an die Stelle der ganzen Leistung tretende Schadensersatzanspruch von demjenigen aus § 281 Abs. 1 Satz 1 RE allein durch die Entbehrlichkeit der (sinnlosen) Fristsetzung.
Wählt der Gläubiger auch hier Schadensersatz statt der Leistung in der Form des großen Schadensersatzes, soll er ebenso wie im Falle des § 281 RE die empfangenen Leistungen nach Maßgabe des Rücktrittsrechts zurückzugewähren haben, wie sich aus der Verweisung auf § 281 Abs. 4 RE ergibt.