Zu § 288 – Verzugszinsen

Zu Absatz 1

§ 288 bleibt von dem der Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie dienenden neuen Absatz 2 abgesehen im Wesentlichen unverändert. Der inhaltlich unveränderte Absatz 1 ist nun wegen der Einfügung eines weiteren Verzugszinssatzes in Absatz 2 in zwei Sätze aufgeteilt.

Es ist erwogen worden, angesichts der bereits in der Vergangenheit mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 vorgenommenen Erhöhung der Verzugszinsen für den Schuldner die Möglichkeit eines Nachweises vorzusehen, dass dem Gläubiger ein geringerer Schaden entstanden ist. Das hätte sich aber einseitig zu Lasten insbesondere von Verbrauchern ausgewirkt. Soweit ein Verbraucher Schuldner gegenüber einem Unternehmer ist, wäre ihm dieser Nachweis kaum gelungen, weil Unternehmer in aller Regel mit Krediten arbeiten, die mit entsprechenden Zinsen zurückzuführen sind. Ist umgekehrt ein Verbraucher Gläubiger, wie zum Beispiel der Käufer hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Lieferung einer mangelhaften Sache durch den Verkäufer, so hätte er den höheren Zinssatz kaum je verlangen können, da dem Unternehmer der Nachweis, dass dem Verbraucher ein geringerer Schaden entstanden ist, sehr viel häufiger gelingen wird. § 288 Abs. 1 RE belässt es deshalb bei der bisherigen Regelung, die diese Möglichkeit auch nicht vorsah.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr. Dazu ist es erforderlich, den gesetzlichen Verzugszins für den Geschäftsverkehr anzuheben. Die Richtlinie fordert einen Zinssatz von 7 Prozentpunkten über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am jeweils ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres. Diese Regelung verwendet nicht nur eine um zwei Prozentpunkte höhere Marge als Absatz 1 Satz 2, sondern auch eine um etwa einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz liegende Bezugsgröße.

Nachdem § 247 RE die Anpassung der künftigen Veränderungen des Basiszinssatzes in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an den von der Zahlungsverzugsrichtlinie vorgegebenen Zinssatz der EZB geknüpft hat, kann § 288 Abs. 2 RE sich darauf beschränken, den derzeitigen Unterschied bei der Bezugsgröße aufzunehmen. Da – wie erwähnt – der EZB-Zinssatz um einen Prozentpunkt über dem derzeitigen Basiszinssatz liegt, muss in § 288 Abs. 2 RE für den Gechäftsverkehr unter Unternehmern ein Zinssatz von 8 Prozentpunten über dem Basiszinssatz gewählt werden.

Eine Einstellung der Regelung in das Handelsgesetzbuch kommt nicht in Betracht. Dieses sah zwar bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) einen besonderen Zinssatz für den Verzug bei Handelsgeschäften vor (§ 352 HGB). Diese Regelung ist aber seitdem aufgegeben worden. Sie lässt sich auch nicht wieder einführen, weil sie auch für andere Unternehmer als Kaufleute gelten muss. Dies wird auch nicht durch den mit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) erleichterten Zugang zum Kaufmannsstand ermöglicht. Die Richtlinie gilt auch für die freien Berufe, die nicht Kaufmann sein können. Zum Geschäftsverkehr gehören nach der Richtlinie auch alle Geschäfte, an denen auf beiden Seiten Unternehmer und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Eine solche Regelung hat im Bürgerlichen Gesetzbuch ihren Platz. Sie bildet den Inhalt des neuen Absatzes 2.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die Absätze 3 und 4 übernehmen aus dem bisherigen Recht wörtlich § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 288 Abs. 2.