Mit der Neufassung wird Satz 2 an § 286 Abs. 2 Nr. 2 RE angepasst, zu dem er das „Spiegelbild“ darstellt. Dazu ist die „Kündigung“ durch „Ereignis“ zu ersetzen. Wegen der Hintergründe hierfür kann auf die Begründung zu § 286 Bezug genommen werden.