Zu § 306a – Umgehungsverbot

§ 306a RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 7 AGBG. Durch die Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch war die Formulierung „Dieses Gesetz“ durch die Formulierung „Die Vorschriften dieses Abschnitts“ zu ersetzen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.