§ 308 RE entspricht, von zwei Ausnahmen abgesehen, wörtlich dem bisherigen § 10 AGBG. Zu den Ausnahmen ist Folgendes zu bemerken:
- In Nr. 2 wird die Verweisung auf den bisherigen § 326 vermieden und stattdessen von einer Abweichung von Rechtsvorschriften gesprochen. Dies ist zwingend, da der bisherige § 326 im Zuge der Modernisierung des Leistungsstörungsrechts entfällt.
- In Nr. 5 wird eine Ausnahme für Verträge vorgesehen, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) als Ganzes einbezogen ist. Diese Ausnahme er- gibt sich bisher schon aus § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG, wo es heißt, dass § 10 Nr. 5 AGBG nicht gilt für Leistungen, für die die VOB Vertragsgrundlage ist. Die Formulierung der Ausnahme an dieser Stelle macht dem Rechtsanwender die Zuordnung leichter. Zugleich wird die Ausnahme konkreter formuliert, indem diese nunmehr voraussetzt, dass die VOB/B insgesamt in den Vertrag einbezogen ist. Damit wird der gefestigten Rechtsprechungspraxis Rechnung getragen, die das Eingreifen der im bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG zugunsten der VOB geregelten Ausnahmen davon abhängig macht, dass die VOB/B insgesamt, das heißt ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen übernommen worden ist (BGHZ 96, 129, 133; 100, 391, 399; BGH, NJW 1986, 713, 714; NJW 1987, 2373, 2374; NJW-RR 1989, 85, 86). Diese Rechtsprechung soll nunmehr – ohne inhaltliche Änderung – im Gesetzeswortlaut seine Entsprechung finden. Die Privilegierung erfasst die VOB/B in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, da davon ausgegangen wird, dass die VOB/B in ihrer jeweils geltenden Fassung einen insgesamt angemessenen Interessenausgleich zwischen den an Bauverträgen Beteiligten schafft (Münch- Komm/Soergel, § 631 Rdn. 38 ff).
Weitere Änderungen ergeben sich nicht.