Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht fast wörtlich dem bisherigen § 24 AGBG. Es werden lediglich die Verweisungen auf die Vorschriften des AGB-Gesetzes durch Verweisungen auf die Vorschriften des neuen Abschnitts 2 ersetzt. Die Verweisung auf § 29a EGBGB entfällt, da sie überflüssig ist: Der von Art. 29a EGBGB intendierte Schutz gegen eine Abwahl der EU- Verbraucherschutzstandards ist bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern verzichtbar. Denn die Klauselrichtlinie 93/13/EWG, deren Transformationsbestimmungen nach Art. 29a Abs. 1 und 4 Nr. 1 EGBGB trotz Rechtswahl weiterhin Anwendung finden sollen, hat allein vorformulierte Vertragsbedingungen im Visier, die ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern stellt (Dörner in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 186 ff., 199).
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die bisherige Ausnahme des § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG. Danach gelten die bisherigen §§ 10, 11 AGBG (= §§ 308, 309 RE) nicht für Verträge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas, es sei denn, dass die Verträge Abweichungen von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas, die für den Regelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Tarifkunden den Inhalt der Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen. Hinter dieser Ausnahme steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen muss, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten.
Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist durch die zunehmende Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt gestiegen. Daraus folgt nämlich, dass zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und insoweit zu „Sonderabnehmern“ werden. Das Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Versorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrauchern als Sonderabnehmern besteht mithin weiterhin, so dass der Entwurf die Ausnahmeregelung beibehält.
Zugleich wird die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 um eine entsprechende Regelung für Verträge mit Sonderabnehmern über die Versorgung von Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser ergänzt. Insoweit lag nämlich nach bisherigem Recht eine „planwidrige Lücke“ (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 23 Rdn. 39) vor. Auch für diese Bereiche sieht nämlich der geltende § 27 AGBG, der als Artikel 242 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche integriert werden soll (vgl. Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs) eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Ver- bzw. Entsorgungsbedingungen vor. Die entsprechenden Verordnungen über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser und Fernwärme für Verträge zwischen Versorgungsunternehmen und ihren (Tarif)Kunden sind inzwischen auch mit Wirkung vom 1. April 1980 erlassen worden. Der Erlass einer entsprechenden Verordnung über die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser steht bevor. Gründe, die für eine divergierende Regelung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass der Gesetzgeber die Lücke im Rahmen einer Fortschreibung der Vorschriften zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen sollte.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 24a AGBG. Auch hier werden lediglich die Verweisungen auf Vorschriften des AGB-Gesetzes durch Verweisungen auf die Bestimmungen des neuen Abschnitts 2 ersetzt. Neu ist hier die bislang fehlende Definition von Verbraucherverträgen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht wörtlich dem bisherigen § 23 Abs. 1 AGBG.