§ 311b RE fasst die bisherigen Vorschriften der §§ 310 bis 313 unter wörtlicher Übernahme der bisherigen Regelungsinhalte in einer einheitlichen Vorschrift zusammen: Der bisherige § 313 wird dabei zu § 311b Abs.1 RE, der bisherige § 310 zu § 311b Abs. 2 RE, der bisherige § 311 zu § 311b Abs. 3 RE, der bisherige § 312 Abs. 1 zu § 311b Abs. 4 RE und der bisherige § 312 Abs. 2 wird zu § 311b Abs. 5 RE. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.