Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 1 HTWG. Der Eingangssatz wird lediglich etwas präziser gefasst und um die Legaldefinition der Haustürgeschäfte ergänzt. Zugleich wird in Satz 1 Nr. 2 der Begriff der „anderen Vertragspartei“ durch „Unternehmer“ ersetzt. Dies entspricht der Terminologie für die Regelungen von Verbraucherverträgen, die einheitlich von „Verbraucher“ und „Unternehmer“ als den Vertragsparteien sprechen. Im Übrigen werden die Verweisungen auf die bisherigen §§ 361a und 361b durch die Verweisung auf die §§ 355, 356 RE ersetzt. In Absatz 2 Satz 1 wird die bisher in § 6 HTWG geregelte Ausnahme für Versicherungsverträge eingefügt. Ansonsten entspricht Absatz 2 wörtlich dem bisherigen § 1 Abs. 2 HTWG.
Zum Wegfall des bisherigen § 2 des Haustürwiderrufsgesetzes
Im bisherigen § 2 HTWG war bestimmt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Falle unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt.
Diese Regelung ist in zweifacher Hinsicht nicht sachgerecht: Auf der einen Seite führt sie im Falle der unterbliebenen Belehrung zu einem zu schnellen Abschneiden des Widerrufsrechts des Verbrauchers. Denn der – zumal nicht über sein Widerrufsrecht belehrte - Verbraucher wird in der Regel alsbald nach Lieferung der Ware den Kaufpreis begleichen und dadurch bereits einen Monat später seines Widerrufsrechts verlustig gehen. Die im bisherigen § 2 HTWG geregelte Einmonatsfrist stellt daher keine ausreichende Sanktionierung im Falle des (unter Umständen sogar bewussten) Unterlassens der Belehrung durch den Unternehmer dar. Die Regelung ist vor diesem Hintergrund auch europarechtlich bedenklich. Auf der anderen Seite kann eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belehrung seitens des Unternehmers dazu führen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers überhaupt nicht, oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht erlischt. Dies ist insbesondere in dem Fall, in dem der Verbraucher zwar die Ware erhalten hat, aber diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht bezahlt, nicht hinnehmbar. Es ist nicht einzusehen, dass ein zahlungsunwilliger Verbraucher für seine Zahlungsunwilligkeit noch mit einem nicht erlöschenden Widerrufsrecht belohnt wird.
Vor diesem Hintergrund sowie im Sinne einer Vereinheitlichung der Fristen für das Erlöschen der aus Verbraucherverträgen folgenden Widerrufsrechte bei unterbliebener Belehrung sieht § 355 Abs. 3 RE für diese Fälle eine einheitliche Frist von sechs Monaten nach Vertragsschluss vor. Diese Frist führt zu einem angemessen Ausgleich der widerlaufenden Interessen im Falle einer unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung: Der Verbraucher wird sich in aller Regel ohnehin nur in den ersten sechs Monaten nach Vertragsschluss bzw. nach Lieferung der Ware vom Vertrag lösen wollen, und der Unternehmer kann jedenfalls nach sechs Monaten sicher sein, dass es nicht mehr zu einer Vertragsrückabwicklung kommt. Diese Frist ist durchaus überschaubar und den Unternehmern bereits aus der jetzigen Mängelgewährleistungsfrist bekannt. Eine weitere Verkürzung kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil die vereinheitlichte Frist auch für das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Darlehensverträgen gelten soll. Dort erlischt indessen derzeit das Widerrufsrecht bei unterlassener Belehrung erst ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Die Halbierung der Frist stellt hier bereits die Untergrenze des Hinnehmbaren dar.
Wegen der Vereinheitlichung der Frist für das Erlöschen des Widerrufsrechts in § 355 Abs. 3 RE kann die bisherige Sonderregelung des § 2 HTWG entfallen.