§ 312a RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 2 und 3 HTWG. Eine vollständige wörtliche Übernahme schied aus, weil ein Teil der in § 5 Abs. 2 und 3 HTWG angesprochenen Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wird.