Zu § 312f – Abweichende Vereinbarungen

§ 312f RE fasst die bisherigen Abweichungs- und Umgehungsverbote des § 5 FernAbsG und des § 5 HTWG zusammen und bestimmt, dass von den Vorschriften des Untertitels 1 weder zu Lasten des Verbrauchers noch zu Lasten des Kunden abgewichen werden darf. Damit sind auch Abweichungen von § 312e RE über die dort zugelassene Abdingbarkeit hinaus unzulässig.