§ 324 RE regelt den Fall, dass zwar nicht die Leistung nicht oder schlecht erbracht wird, der Schuldner aber sonstige Pflichten verletzt. Dabei handelt es sich um dieselben Pflichten, die § 282 RE für den Schadensersatz statt der Leistung anspricht und die in der Begründung zu dieser Vorschrift bereits erläutert wurden. Auch für den Rücktritt wegen der Verletzung einer Nebenpflicht sollen dieselben gesteigerten Voraussetzungen gelten wie für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. § 324 RE entspricht deshalb § 282 RE. Auch die Schuldrechtskommission hatte bereits in ganz ähnlicher Weise für Nebenpflichtverletzungen einen Ausschlussgrund für den Rücktritt in § 323 Abs. 3 Nr. 2 KE vorgesehen.
Auch hier war zu berücksichtigen, dass derartige Pflichtverletzungen durch den Schuldner auch vom Gläubiger weit oder überwiegend zu vertreten sein können. In einer solchen Lage muss auch der Rücktritt nach § 324 RE ausgeschlossen sein. Dies bestimmt Satz 2 unter Verweis auf § 323 Abs. 5 RE.