Nach geltendem Recht muss der Gläubiger nach den §§ 325, 326, aber auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Werkmängeln zwischen Aufhebung des Vertrags (Rücktritt, Wandelung) und Schadensersatz wählen. Im Reisevertragsrecht kann dagegen wegen eines zu vertretenden Reisemangels neben der Aufhebung durch Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden, § 651f Abs. 1. Die Alternativität von Schadensersatz und Rücktritt wird überwiegend als unbefriedigend bewertet, wenngleich eine Kombination der Rücktrittsfolgen mit Schadensersatz wegen Nichterfüllung in den Fällen der derzeitigen §§ 325, 326 im Ergebnis immer dann eintritt, wenn der Gläubiger sich für den Schadensersatzanspruch entscheidet und seinen Schaden nach der Differenzmethode berechnet. Er kann das jedenfalls dann tun, wenn er seine eigene Leistung noch nicht erbracht hat (s. Münch- Komm/Emmerich § 325 Rdn. 40 ff., 45).
Eine Kombination von Vertragsaufhebung und Schadensersatz wird im praktischen Ergebnis aber auch dann erreicht, wenn der Gläubiger vorgeleistet hat und seine Leistungen in einer Geldzahlung bestanden sowie nach h. A. auch dann, wenn der Gläubiger eine Sachleistung erbracht hat, die noch nicht in das Eigentum des Schuldners übergegangen ist und deshalb ohne Rücktritt zurückverlangt werden kann (vgl. zu diesen Kombinationsfällen Huber, Gutachten S. 714 m. w. N.). Auch die neben der Wandelung zu ersetzenden „Vertragskosten“ bedeuten eine teilweise Kumulierung von Rücktritt und Schadensersatz. Verlangt der Käufer nach den bisherigen §§ 463, 480 Abs. 2 den großen Schadensersatz und gibt dazu die Sache zurück, dann werden ebenfalls effektiv Wandelung und Schadensersatz kombiniert.
Schwierigkeiten bereiten deshalb vor allem die Fälle, in denen der Gläubiger voreilig Rücktritt erklärt hat. Die Rechtsprechung hilft, indem sie großzügig solche Erklärungen als Schadensersatzverlangen deutet (vgl. BGH, NJW 1988, 2878). Die einheitlichen Kaufrechte lassen Kumulierung von Vertragsaufhebung und Schadensersatz uneingeschränkt zu (vgl. z. B. Artikel 75, 76 UN-Kaufrecht). Auch die meisten ausländischen Rechte sehen insoweit keine Schwierigkeiten (vgl. Treitel, International Encyclopedia of Comparative Law, Vol. VII, Chap. 16 No. 183 ff., 184); im amerikanischen Recht, wo die angenommene logische Unvereinbarkeit von Vertragsauflösung und Schadensersatz einen gewissen Einfluss hatte, darf sie heute als aufgegeben gelten (vgl. Treitel aaO sowie Artikel 2 §§ 703, 711 1, 721 des amerikanischen Uniform Commercial Code).
Dieses Ergebnis des geltenden Rechts ist nicht sachgemäß. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Gläubiger nur bei der Wahl des Schadensersatzes die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe soll kombinieren können, weshalb das aber nicht auch bei der Wahl von Rücktritt möglich sein soll. Entsprechend einem Vorschlag der Schuldrechtskommission in §§ 280 Abs. 2, 327 KE soll deshalb die sog. Alternativität zwischen Rücktritt und Schadensersatz aufgegeben werden. Auf diese Aussage beschränkt sich § 325 RE im Gegensatz zu § 327 KE. Dieser hatte demgegenüber zusätzlich vorgeschrieben, dass der Gläubiger ohne Weiteres nur einfachen Schadensersatz und Schadensersatz statt der ausgebliebenen Leistung mit dem Rücktritt sollte verbinden können. Schadensersatz „wegen Nichtausführung des Vertrags“ sollte der Gläubiger demgegenüber nur verlangen können, wenn er zuvor zurückgetreten war. Diese Regelungstechnik lag darin begründet, dass die Tatbestände für den Schadensersatz statt der Leistung einerseits und den Rücktritt vom Vertrag andererseits nicht deckungsgleich waren. Mit den §§ 281 und 282 RE einerseits und den §§ 323 und 324 RE andererseits wird dieser Gleichklang aber hergestellt, so dass es nicht mehr erforderlich ist, für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung den vorherigen Rücktritt zu verlangen.