Zu Nummer 16 – Aufhebung des § 327

Der die Folgen des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach den geltenden § 325 und 326 regelnde § 327 wird mit der Aufhebung dieser Vorschriften entbehrlich. Die Durchführung des Rücktritts soll sich nun einheitlich sowohl für das vertraglich vereinbarte als auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht nach den neu gestalteten §§ 346 ff. richten. Auf die Begründung zu der Neufassung dieser Vorschriften kann an dieser Stelle Bezug genommen werden.