Der Entwurf übernimmt den bisherigen § 357 als neuen § 352 RE, ändert aber seinen Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt nach ihrem bisherigen Wortlaut nur für das vertragliche Rücktrittsrecht. Der zugrundeliegende Rechtsgedanke - wer sich durch Aufrechnung befreien kann, braucht sich nicht als Schuldner zu fühlen - gilt aber für das gesetzliche Rücktrittsrecht genauso. Es ist daher sachgerecht, den bisherigen § 357 auf das gesetzliche Rücktrittsrecht auszudehnen. Im Schrifttum wird schon jetzt vereinzelt eine analoge Anwendung der Vorschrift befürwortet (Palandt/Heinrichs, § 357 Rdn. 1). Die Änderung der Paragraphenzählung erfolgt wiederum im Sinne einer geschlossenen Neuregelung des Rücktrittsrechts.
Aus den oben in der Neubegründung zu § 346 angestellten Erwägungen wird der bisherige § 352 aufgehoben.