Die Änderung der Paragraphenzählung dient auch hier dazu, unübersichtliche Lücken im Rücktrittsrecht zu vermeiden. Die Vorschriften erhalten ihren Inhalt wiedergebende Überschriften.
Aus den oben in der Begründung zu § 346 angestellten Erwägungen wird der bisherige § 353 aufgehoben. Der bisherige § 354 ist entbehrlich. Die Bestimmung spielt in der praktischen Rechtsanwendung keine Rolle. Nach § 281 RE haben beide Parteien die Möglichkeit, den Rückgewähranspruch durch Fristsetzung in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Verwirkung. Auch bei anderen Gestaltungsrechten, etwa der Kündigung oder der Anfechtung, gibt es keinen Rechtsgrundsatz, dass der Verzug mit der Rückgewähr zum Wegfall der Gestaltungswirkung führt.