Zu § 356 – Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

§ 356 RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 361b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4. Die Regelungen werden zusammengefasst und gestrafft. Der sonstige Inhalt (Kosten der Rücksendung) des bisherigen § 361b findet sich nunmehr in § 357 RE, der für das Widerrufs- und Rückgaberecht nunmehr einheitliche Regelungen aufstellt.