Zu § 358 – Verbundene Verträge

Vorbemerkung

§ 358 RE fasst die derzeitigen Vorschriften des bisherigen § 9 Abs. 1 und 2 VerbrKrG, des bisherigen § 4 FernAbsG und des bisherigen § 6 TzWrG in einer Vorschrift zusammen. Damit wird nunmehr eine einheitliche Vorschrift über verbundene Verträge geschaffen, die regelt, wie sich die Rechtsfolgen gestalten, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung mit einem Darlehensvertrag derart verbunden sind, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, und wenn einer dieser Verträge vom Verbraucher wirksam nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE widerrufen wird. Durch die Schaffung des § 358 RE wird keine Änderung der geltenden Rechtslage, wohl aber eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherverträgen bewirkt. Dies erleichtert und systematisiert zugleich die Umsetzung weiterer europäischer RichtIinien zum Verbraucherschutz, für die dann nicht mehr – wie noch bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie und der Timesharing-Richtlinie – besondere Vorschriften über finanzierte Verträge geschaffen werden müssen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die derzeit im bisherigen § 4 FernAbsG und im bisherigen § 6 TzWrG aufgeführten Fälle. In Übereinstimmung mit den dortigen Regelungen bestimmt Absatz 1, dass ein Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE wirksam widerrufen hat, auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Wann eine solche „Verbundenheit“ zwischen den Verträgen vorliegt, die es rechtfertigt, dass bei Widerruf des einen Vertrags auch der andere Vertrag als widerrufen gilt, ergibt sich aus Absatz 3 der Vorschrift. Absatz 1 stellt wie die bisherigen § 4 FernAbsG und § 6 TzWrG sicher, dass beim Widerruf eines finanzierten Verbrauchervertrags nicht nur dieser, sondern zugleich auch der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann. Dieser Rückabwicklungsgleichlauf wird zum einen durch die Regelung in Absatz 1 erreicht, aus der sich ergibt, dass der Darlehensvertrag – ohne dass der Verbraucher insoweit einen Widerruf erklärt zu haben braucht und ohne dass es insoweit auf ein Widerrufsrecht ankommt – als widerrufen gilt, sobald der Verbraucher den finanzierten Vertrag wirksam widerrufen hat, und zum anderen durch die Bestimmung in Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift bewirkt. Aus der letzteren folgt nämlich, dass sich auch die Rückabwicklung des verbundenen und als widerrufen geltenden Vertrags (dies ist in Absatz 1 der Darlehensvertrag) nach den Rechtsfolgen des § 357 RE richtet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erfasst den bislang im geltenden § 9 Abs. 2 und 4 VerbrKrG geregelten umgekehrten Fall, dass der Verbraucher einen Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer sonstigen Leistung verbunden ist, nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE widerrufen hat. Für diesen Fall gilt der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag ebenfalls als widerrufen mit der bereits zu Absatz 1 erläuterten Rechtsfolge des Rückabwicklungsgleichlaufs. In Entsprechung des geltenden Rechts (vgl. die bisherige Regelung in § 8 Abs. 2 VerbrKrG) sieht Satz 2 vor, dass die Bestimmungen des Absatzes 2 nicht für den Fall gelten, dass der Verbraucher bereits den finanzierten Vertrag nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE widerrufen kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, wann zwei Verträge als miteinander verbunden gelten. Die Definition entspricht dem Inhalt der bislang in den geltenden § 9 Abs. 1 VerbrKrG, § 4 FernAbsG und § 6 TzWrG enthaltenen Bestimmungen. Absatz 3 fasst die Regelungen lediglich zusammen.

Zu Absatz 4

Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags wie die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags nach § 357 RE erfolgt. Dies wird bislang in § 4 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG und in § 6 Abs. 1 Satz 3 TzWrG lediglich für den Fall geregelt, dass der verbundene Vertrag ein Darlehensvertrag ist. Dagegen ist diese Rechtsfolge für den umgekehrten Fall, dass der mit einem anderen Vertrag verbundene Darlehensvertrag widerrufen wird, im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Auch in diesem Fall muss indessen die Rückabwicklung der Verträge parallel laufen, was durch Satz 1 nunmehr klargestellt ist.

Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FernAbsG und in § 6 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz TzWrG. Dort ist bestimmt, dass dem Verbraucher für den Fall des Widerrufs eines finanzierten Verbrauchervertrags aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags keine Zinsen und Kosten auferlegt werden dürfen. Diese Regelung, die lediglich den Anwendungsbereich des Absatzes 1 des § 358 RE betrifft und auf eine zwingende Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie zurückgeht, übernimmt Satz 2.

Der folgende Satz 3 entspricht der bislang in § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG enthaltenen Regelung, wonach der Darlehensgeber für den Fall, dass der mit einem Kaufvertrag verbundene Darlehensvertrag widerrufen wird und der Darlehensbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen ist, in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag eintritt. Diese Vorschrift soll eine bilaterale Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber gewährleisten und es dem Verbraucher ersparen, den Darlehensbetrag dem Darlehensgeber zunächst erstatten und sich seinerseits an den Verkäufer wegen der Rückzahlung des Kaufpreises halten zu müssen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. Diese Regelung greift Satz 3 auf und verallgemeinert sie lediglich, indem sie auch auf sonstige mit einem Darlehensvertrag verbundene Verträge erstreckt wird. Satz 3 spricht daher statt des „Verkäufers“ vom „Unternehmer“ und statt des Kaufvertrags vom „verbundenen Vertrag“. Satz 3 findet im Übrigen lediglich Anwendung, wenn der Darlehensvertrags widerrufen wird; dies sind die Anwendungsfälle des Absatzes 2. Dies wird im Satz 3 klargestellt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht den Regelungen in den bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 4 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG und § 6 Abs. 1 Satz 2 TzWrG.