§ 359 RE entspricht der bisherigen Regelung zum Einwendungsdurchgriff in § 9 Abs. 2 und 4 VerbrKrG unter im Wesentlichen wörtlichen Übernahme des dortigen Textes. Die Regelung ist lediglich an die geänderte Begrifflichkeit des Kaufrechts („Nacherfüllung“) angepasst worden. Da die Regelung an das Vorliegen von verbundenen Geschäften anknüpft, die nunmehr in § 358 Abs. 3 RE definiert sind, war die bislang im Verbraucherkreditgesetz befindliche Bestimmung im Anschluss an § 358 RE zu regeln.