Zur Nummer 27 - Aufhebung der §§ 361 bis 361b

Der bisherige § 361 ist aufzuheben, weil das Rücktrittsrecht beim Fixgeschäft nun in § 323 Abs. 2 Nr. 2 RE geregelt ist. Die bisherigen §§ 361a und 361b gehen in den neu gefassten §§ 355 bis 358 auf.